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   BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 105/07   

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https://dejure.org/2008,21516
BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 105/07 (https://dejure.org/2008,21516)
BAG, Entscheidung vom 09.04.2008 - 4 AZR 105/07 (https://dejure.org/2008,21516)
BAG, Entscheidung vom 09. April 2008 - 4 AZR 105/07 (https://dejure.org/2008,21516)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.10.2007, 4 AZR 1005/06.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Krankenpflegerin auf Eingruppierung in die VergGr. Ap IV der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV Pro Seniore; Folgen einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrags vom 24. Sept. 2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen ...

  • Judicialis

    Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro S... eniore) § 11; ; Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro Seniore) § 12; ; Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro Seniore) § 12b; ; Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro Seniore) Anlage B - Pflegepersonal -

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

    Auszug aus BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 105/07
    Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um einen nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässigen Zwischenfeststellungsantrag (vgl. ua. Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 12, 19 ff., NZA 2008, 713, 714 f.).

    Die Beklagte ist Tarifvertragspartei des MTV und der anderen Tarifverträge, welche die Pro Seniore AG in Vertretung auch für sie mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat (vgl. dazu Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 24 ff., NZA 2008, 713, 715).

    aa) Der Senat hat ua. in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (- 4 AZR 1005/06 - Rn. 39 ff., NZA 2008, 713, 717 ff.) im Einzelnen begründet, dass nach Wortlaut und Systematik des MTV und seiner Anlage B die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs, der eine Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe des MTV verlangt, nur durch Tätigkeiten erfüllt werden können, während deren er entsprechend eingruppiert war, was wiederum die Geltung der betreffenden Eingruppierungsbestimmungen, also die Geltung der Vergütungsregelungen des MTV, voraussetzt.

    bb) Die Bezugnahme erstreckt sich auch auf die Ausführungen des Senats in seinem angezogenen Urteil vom 17. Oktober 2007 unter Rn. 48 ff. (NZA 2008, 713, 715 f.), was die rechtliche Unbedenklichkeit der Regelung zur -eingeschränkten - Berücksichtigung von Tätigkeitszeiten im Rahmen des Bewährungsaufstiegs bei den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen der Anlage B zum MTV durch die Tarifvertragsparteien angeht.

    In seinem bereits angesprochenen Urteil vom 17. Oktober 2007, das eine Eingruppierung in derselben Einrichtung der Beklagten betraf, hat der Senat unter den Rn. 54 ff. (NZA 2008, 713, 718 f.) im Einzelnen begründet, dass der MTV für die Feststellung der Betriebszugehörigkeitsstufen nur eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und anderen Unternehmen der Pro-Seniore-Gruppe vorsieht, und dass eine solche tarifliche Regelung, die Zeiten vor einem Betriebsübergang unberücksichtigt lässt, auch in Ansehung des § 613a BGB von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.

    Parallelsache ua. zu Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - NZA 2007, 713.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.01.2007 - 6 Sa 1275/06

    Betriebszugehörigkeitsstufe - vorgelagerte Bewährungszeit

    Auszug aus BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 105/07
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2007 - 6 Sa 1275/06 und 1865/06 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2007 - 6 Sa 1275/06 und 1865/06 - in Ziffer 7 sowie hinsichtlich Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin einen höheren Betrag als 790, 70 Euro brutto und 289, 40 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen.

    Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 - 38 Ca 3702/06 - in der Fassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2007 - 6 Sa 1275/06 und 1865/06 - in Ziffer 2. und 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

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